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03. Aug 2010
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Beitrag Nr. 185014 vom 03.08.2010
Entlastungsbetrag für AlleinerziehendeDer einkommensteuerliche Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht nur einem Elternteil zu, auch wenn sich das Kind in annähernd gleichem Umfang wechselweise bei seinen getrennt lebenden Eltern aufhält. Grundsätzlich können die Eltern einvernehmlich bestimmen, wer von beiden den Entlastungsbetrag geltend macht (BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 79/08).
Allein stehende Steuerpflichtige, zu deren Haushalt ein Kind gehört, können bei der Einkommensteuerveranlagung den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 EUR im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen (§ 24b Einkommensteuergesetz). Hält sich ein Kind in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten seiner getrennt lebenden Eltern auf, kann nach Auffassung der Finanzverwaltung nur derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag abziehen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Hat dieser keine oder nur geringe Einkünfte, wirkt sich bei ihm der Entlastungsbetrag steuerlich nicht aus.
Der BFH entschied entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die alleinerziehenden Eltern - unter Umständen auch nachträglich - einvernehmlich bestimmen können, wer den Entlastungsbetrag steuerlich geltend macht. Diese Möglichkeit soll allerdings nicht bestehen, wenn ein Elternteil bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat.
Nach Ansicht der Richter kann der Entlastungsbetrag daher unabhängig davon, wem das Kindergeld ausgezahlt wird, von demjenigen Elternteil abgezogen werden, für den sich die größere Steuerersparnis ergibt. Nur wenn die Eltern sich nicht einigen können oder keine Bestimmung treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Elternteil zu, der das Kindergeld erhält.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 28.07.2010
(BFH, 28.04.2010 - III R 79/08)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Holger Höwel.

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