Existenzgründungshandbuch
Kaufmannseigenschaft
1. Allgemein Kaufmann/Kauffrau ist die Bezeichnung für
bestimmte gewerblich tätige natürliche oder juristische Personen. Das
Handelsgesetzbuch definiert den Kaufmannsbegriff und regelt, welche Rechte
und Pflichten sich für Privatpersonen und Handelsgesellschaften mit der
Kaufmannseigenschaft ergeben. Die Kaufmannseigenschaft besteht teilweise
zwingend, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aber auch
freiwillig erworben werden.
Selbstständige, die keine
Kaufmannseigenschaft besitzen, unterliegen nicht den Rechten und Pflichten
des Handelsrechts.
Freiberufler (Ärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Künstler o.Ä.) unterhalten keinen Gewerbebetrieb und gelten
daher nicht als Kaufleute (Partnerschaftsgesellschaft).
2.
Der Kaufmannsbegriff Kaufmann kraft Gewerbebetrieb/Musskaufmann
Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbe über den Umfang eines
Kleingewerbes hinausgeht, ist zwingend Kaufmann.
Die Kriterien
zur Abgrenzung zwischen Kaufleuten und Kleingewerbetreibenden sind
nicht gesetzlich vorgegeben. Allgemein wird u.a. nach folgenden Kriterien
abgegrenzt, wobei keine festen Grenzen bestehen, sondern die Umstände des
Einzelfalls unter Berücksichtigung der jeweiligen Branche maßgeblich
sind:
Umsatz
Anzahl der
Mitarbeiter
Anzahl der Geschäftskontakte
Art der Buchführung
Art der Tätigkeit
Handelt es sich zwar
grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb, erfordert der Betrieb aber keinen
nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb, besteht keine Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister, es liegt keine
Kaufmannseigenschaft vor.
Der Kleingewerbetreibende unterliegt nicht dem
HGB, sondern nur dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Vorschriften des
Handelsvertreterrechts, des Speditionsrechts, des Lager- und Frachtrechts
bleiben jedoch anwendbar.
Aber: Einige Vorschriften des
Handelsgesetzes sind auch auf Kleingewerbetreibende anwendbar, obwohl diese
nicht im Handelsregister eingetragen sind
und somit keine Kaufleute sind. Die zwingende Anwendbarkeit auf den
Kleingewerbetreibenden ist in den jeweiligen Gesetzen ausdrücklich erwähnt.
Dies sind die§§ 84, 93, 383, 453, 467, 407 HGB.
Kaufmann kraft
Eintragung (Kannkaufmann)
Kleingewerbetreibende können sich
freiwillig in das Handelsregister eintragen
lassen und dadurch die Kaufmannseigenschaft erwerben. Dies gilt auch für
land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Kaufmann kraft
Rechtsform
Juristische Personen sind kraft ihrer Rechtsform
Kaufleute.
Die Offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft selbst sind Kaufleute,
ebenso die Gesellschafter der OHG und die Komplementäre der Kommanditgesellschaft.
Keine Kaufleute
sind jedoch die Kommanditisten der KG:
Ebenfalls keine Kaufleute
sind die Gesellschaft des Bürgerlichen
Rechts und die Partnerschaftsgesellschaft.

