Steuerlexikon
Realsplitting
Unter dem Begriff Realsplitting ist die Möglichkeit zusammengefasst,
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden
Ehegatten als Sonderausgaben abzusetzen,
wenn sich dieser im Gegenzug bereit erklärt, den Unterhalt als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Frage,
ob die im Rahmen eines Realsplittings dem Unterhaltsempfänger entstandene
und vom Unterhaltsleistenden zu erstattende Einkommensteuer wiederum zu den
Unterhaltsleistungen i.S. des § 22 Nr. 1a
EStG gehört, wird zumindest für den Fall der vorherigen Vereinbarung der
Ausgleichszahlung allgemein bejaht (BFH, 28.11.2007 - XI B 68/07, BFH/NV
2008, 372).
Jährlich können auf Antrag bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr .1 EStG
geltend gemacht werden. Ab 2010 tritt eine Ergänzung durch das
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung in Kraft. Der
Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen VZ
für die Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) des geschiedenen oder
dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten
aufgewandten Beiträge.
Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr
gestellt und nicht zurückgenommen werden. Es verstößt weder gegen das
Diskriminierungsverbot noch das allgemeine Recht auf Freizügigkeit, wenn
ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich
lebende frühere Ehefrau nicht als Sonderausgaben abziehen kann, wozu er
berechtigt wäre, wenn die Frau noch in Deutschland leben würde (EuGH,
12.07.2005 - C 403/03, FR 2005, 902, DStR 2005, 1265 ).
Der
Unterhaltsempfänger muss bei vorheriger (Dauer-)Zustimmung zum
Realsplittung die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum gesetzlichen
Höchstbetrag bzw. bis zu der in der "Anlage U" vorab festgelegten
Höchstgrenze versteuern, auch wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsgeber
steuerlich nicht voll auswirken, oder der Unterhaltsgeber von sich aus
einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Wenn der
Unterhaltsgeber für den betroffenen VZ tatsächlich keinen Antrag auf Abzug
der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben stellt, kann eine Besteuerung
unterbleiben (Deutung aus BFH, 31.03.2004 - X R 18/03, BStBl II 2004, 1047,
OFD Koblenz, 05.08.2005 - S 2221a , S 2255 A, StED 2005, 631). Die
Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrags durch den
Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger
ist für einen folgenden VZ möglich (OFD Koblenz, Kurzinformation,
30.07.2007, DB 2007, 1949, DStR 2007, 1820).
Stimmt die Empfängerin
von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der
Zahlungen als Sonderausgaben i.S.d. § 10
Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte
Zustimmung für die Folgejahre (BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03, BFH/R 2005,
937, DB 2005, 2278). Es ist ansonsten anerkannt, dass der Antrag und die
Zustimmung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auf einen bestimmten Betrag
begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt (BFH,
07.11.2000 - III R 23/98, BStBl II 2001, 338; vom 14.04.2005 - XI R 33/03,
BStBl II 2005, 825). Der Unterhaltsleistende ist an einen einmal gestellten
Antrag insoweit gebunden, als er diesen nicht zurücknehmen kann. Denn nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann der Antrag jeweils nur für ein
Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Eine im Laufe des
Jahres widerrufene Zustimmung zum Realsplittung wirkt bis zum Ablauf dieses
Kalenderjahres fort; die Zustimmung entfaltet frühestens ab Beginn des
nachfolgenden Kalenderjahres keine Wirkung mehr (BFH, 08.02.2007 - XI B
124/06, BFH/NV 2007, 903).§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet aber
nicht eine betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten
Antrags. Denn in einer betragsmäßigen Erweiterung eines Antrags kann nicht
dessen Rücknahme gesehen werden. Der danach gestellte Antrag auf
Erweiterung des Betrags der Unterhaltsleistungen, der als Sonderausgaben abziehbar ist, kann auch noch
gestellt werden, nachdem der jeweilige Einkommensteuerbescheid
bestandskräftig geworden war. Denn der erweiterte Antrag stellt in
Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung der geschiedenen
Ehefrau ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar
(BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05).
| Beispiel: | |
| Der geschiedene Ehemann M leistete in 2008 an seine geschiedene
Ehefrau F Unterhaltszahlungen in Höhe von 14.000 EUR. M beantragte in der
Steuererklärung 2008 im Frühjahr 2009 unter Verwendung der Anlage
„U“ den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 EUR als
Sonderausgaben. Dem Finanzamt lag eine
Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau zum Abzug der Aufwendungen in
dieser Höhe vor. Nachdem M festgestellt hat, dass sich auch die über 6.000
EUR hinaus gezahlten Aufwendungen bei ihm noch auswirken können und die
Steuerlast der F nicht weiter erhöhen würden, beantragt er mit Schreiben
vom 20.09.2009 nunmehr die Berücksichtigung des Höchstbetrags von 13.805
EUR. Er legt dem Finanzamt eine entsprechende Zustimmungserklärung von F
vor. Der Steuerbescheid 2008 ist trotz Bestandskraft zu ändern. | |
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderem Mitgliedstaat der EU, ist der Sonderausgabenabzug allerdings ebenfalls möglich, vorausgesetzt, das andere EU-Land bescheinigt die Besteuerung der Leistungen beim Empfänger. Ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzstaat des Empfängers (z.B. in Österreich) nicht vorgesehen, kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig und hat er auch seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige DBA entsprechende Regelungen enthält. Das ist der Fall, wenn das Besteuerungsrecht der erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen wird.
Zu Besonderheiten beim Abzug von Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit Auslandsbezug vgl. a. OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.02.2007 - S 2221aA - 1 - St 218, DB 2007, S. 1222.

