Steuerlexikon
Antragsveranlagung
1. Allgemeines Die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
gibt dem Arbeitnehmer, der nicht schon aus
anderen Gründen verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, die
Möglichkeit, dies freiwillig zu tun, um steuermindernde Aufwendungen auch
außerhalb des Lohnsteuerverfahrens geltend zu machen.
Hat der
Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer einbehalten, kann der Antrag auf Veranlagung zurück genommen werden. In diesem
Fall ist aber das Betriebsstätten-Finanzamt des Arbeitgebers berechtigt,
die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nachzuerheben.
Ein
wirksamer Antrag setzt voraus, dass die Steuererklärung vom
Steuerpflichtigen - bei Ehepaaren von beiden Ehegatten - eigenhändig
unterschrieben wurde. Allerdings bleiben die Regelungen der §§ 80 ff AO zur
Vertretung bzw. Vollmacht unberührt.
Eine Antragsveranlagung lohnt
sich immer, wenn der Arbeitnehmer noch
Aufwendungen geltend machen kann, die beim Lohnsteuerabzug noch nicht
berücksichtigt wurden. In Betracht kommen in erster Linie folgende
Fälle:
Werbungskosten
über 920 EUR
erhöhte Vorsorgeaufwendungen
Sonderausgaben (wie z.B. Kirchensteuern, Spenden, Ausbildungskosten), die über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR, 72
EUR (Ledige/Verheiratete) liegen
Kinderbetreuungskosten
außergewöhnliche Belastungen, wie
Krankheitskosten, Unterstützung bedürftiger Angehöriger etc.
erstmalige Feststellung oder Änderung einer Körperbehinderung
Verluste aus anderen Einkunftsarten, z.B. Vermietung und
Verpachtung, Gewerbebetrieb
Steuerermäßigung gem. § 35a
EStG für z.B. haushaltsnahe
Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen
Berücksichtigung nicht ausgeglichener Verluste aus den Vorjahren (Verlustabzug, § 10d EStG)
unregelmäßige Lohnzahlungen
Steuerklassenkombination
IV/IV und unterschiedlich hoher Arbeitslohn
der Ehegatten
Abzug von Kinderfreibeträgen statt Kindergeld.
2.
Wegfall der Zweijahresfrist § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG regelte, dass der
Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung bis zum Ablauf des
auf den VZ folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen ist.
Durch das JStG 2008 ist diese Zweijahresfrist weggefallen. Nach § 52 Abs.
55 j Satz 2 EStG ist die Änderung erstmals ab dem VZ 2005
anzuwenden. Außerdem ist sie für VZ vor 2005 anzuwenden, wenn der
Antrag auf Veranlagung bis zum 28.12.2007
(= Tag der Verkündung des JStG 2008 im BGBl) beim Finanzamt eingegangen ist
und über den Antrag am 28.12.2007 noch nicht bestandskräftig entschieden
ist.
Die Neuregelung gilt nach Verwaltungsmeinung nicht für Fälle,
in denen der Antrag auf Veranlagung für
einen VZ vor 2005 erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingeht.
Entsprechende Anträge sind daher von den Finanzämtern abgelehnt worden.
Einsprüche gegen die Ablehnungsbescheide ruhten nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO
im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 1/09. In diesem Verfahren hat
der BFH mit Urteil vom 12.11.2009 wie folgt entschieden: Aufgrund des
Wortlauts des § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG ist eine Antragsveranlagung für
einen VZ vor 2005 auch dann durchzuführen, wenn die betroffene
Steuererklärung erst nach dem 28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist,
soweit Verjährungsfristen nicht entgegenstehen. Der BFH hat u.a.
ausgeführt, auch in diesen Fällen sei am 28.12.2007 über den Antrag noch
nicht bestandskräftig entschieden gewesen.
3.
Festsetzungsverjährung Nach Wegfall der Zweijahresfrist kann der
Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung innerhalb der
Festsetzungsfrist gestellt werden. Diese beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2
AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag auf
Einkommensteuerveranlagung gestellt wird (§ 170 Abs. 1 AO). Der erstmalige
Antrag auf Durchführung einer Veranlagung
für den VZ 2006 kann somit noch bis zum 31.12.2010 gestellt werden.
Nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist in
Fällen, in denen eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist,
abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.
Diese Regelung betrifft ausschließlich Fälle, in denen der Steuerpflichtige
aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist
oder das Finanzamt ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat. Die
Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gilt nach
Verwaltungsauffassung nicht, wenn ohne Aufforderung durch das Finanzamt
eine Steuererklärung eingereicht wird, durch die der Antrag auf
Einkommensteuerveranlagung gestellt wird.
Eine Besonderheit gilt
nach Verwaltungsmeinung nur für Anträge auf Durchführung einer
Einkommensteuerveranlagung für einen VZ vor 2005, wenn der Antrag bis zum
28.12.2007 beim Finanzamt eingegangen ist und über den Antrag am 28.12.2007
noch nicht bestandskräftig entschieden war. Mit Urteilen vom 15.01.2009 -
VI R 23/08, BFH/NV 2009, 755 und VI R 63/06, BFH/NV 2009, 1105, hat der BFH
entschieden, dass dem Antrag auf Veranlagung in diesen Fällen - unabhängig vom
Ablauf der Festsetzungsfrist - zu entsprechen ist.
Der
Meinungsstreit über die grundsätzlich bei einer Antragsveranlagung
anzuwendende Festsetzungsfrist wird noch in weiteren Gerichtsverfahren
abschließend zu klären sein.
| Praxistipp: | |
| Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 04.05.2010 - 4 K
478/10 bestätigt, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO
bei der Berechnung der Festsetzungsfrist nicht anzuwenden ist. Gegen das
Urteil ist Revision eingelegt worden (Az.: VI R 53/10). Einspruchsverfahren
ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. | |
4. Antragsveranlagung bei Kapitaleinkünften Der Satz der sog. Abgeltungsteuer für Kapitaleinkünfte wurde ab 2009 auf 25 % festgesetzt. Dazu kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sodass in der Summe 28 % einbehalten werden. Wer also zu den "Besser"- oder "Gut"-Verdienenden gehört, profitiert von der Abgeltungsteuer. Sobald der persönliche Steuersatz über 25 % (in der Spitze beträgt er 42 %, für "Reiche" sogar 45 %) liegt, ist die Abgeltungsteuer günstiger als die derzeitige Regelung. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind eigentlich mit der Abgeltungsteuer abgegolten.
Wessen persönlicher Steuersatz dagegen gerade bei oder sogar unter 25 % liegt, der würde zu den "Verlierern" der Reform gehören. Deshalb wurde ab 2009 ein Wahlrecht zur Veranlagung geschaffen (§ 32d Abs. 4 EStG). Wer ein so niedriges Einkommen hat, dass sein persönlicher Steuersatz die 25 %-Marke nicht übersteigt, der kann sich veranlagen lassen und erhält so die zu viel "an der Quelle" einbehaltene Abgeltungsteuer zurück. Das Verfahren ist - in Grundzügen - bereits von der Zinsabschlagsteuer her bekannt. Der Werbungskostenabzug ist auch bei Veranlagung ausgeschlossen. Es bleibt bei dem Sparer-Pauschbetrag (801 EUR).
5. Arbeitnehmer-Sparzulage Die Antragsfrist für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ebenfalls verlängert worden. Die geänderte Regelung ist nach § 17 Absatz 10 des 5. VermBG erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 angelegt worden sind und in Fällen, in denen bis zum 22.07.2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Die frühere Zweijahresfrist ist entfallen.

