Steuerlexikon
Zukunftssicherungsleistungen
Gesetzliche Leistungen des Arbeitgebers,
um den Arbeitnehmer oder seine Angehörigen
für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder
des Todes sicherzustellen (Zukunftssicherung), sind steuerfrei.
Steuerfreiheit besteht allerdings stets nur in Höhe der Leistung, zu der
der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG).
Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im
Besteuerungsverfahren Bindungswirkung (BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08, BFH/NV
2010, 1169), soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss
an BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97, BStBl II 2003, 34).
Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen
unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an
niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind
Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz
1 EStG von der Steuer befreit ist (BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06). Übernimmt
der Arbeitgeber z.B. auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung,
so ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Für Zukunftssicherungsleistungen ist teilweise eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich,
insbesondere bei Altfällen im Falle einer Direktversicherung. Einzelheiten sind in R
3.62 LStR geregelt. Für Neuverträge im Rahmen der kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber ab 2005 nur noch
steuerfreie Einzahlungen gem. § 3 Nr. 63 EStG bzw. gem. § 3 Nr. 56 EStG
leisten.
Die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers an die
Versorgungseinrichtung seiner Arbeitnehmer
stellen Barlohn und nicht begünstigte Sachbezüge dar (BFH, 26.11.2002 - VI R
161/01, BStBl II 2003, 331 sowie BFH, 26.11.2002 - VI R 68/01, BStBl II
2003, 492). Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR gilt also nicht für
Zukunftssicherungsleistungen.
Die Möglichkeiten der
Zukunftssicherung sind über die Neuregelung zur betrieblichen
Altersversorgung ab 01.01.2002 erheblich erweitert worden.

