Unternehmensführungslexikon
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Kapitalerhöhung
Rechnungswesen » Kapitalerhöhung:
Erhöht ein Unternehmen sein Eigen- oder Stammkapital, spricht man von einer
Kapitalerhöhung. Besonders Aktiengesellschaften nutzen diese Form
der Finanzierung aus ganz unterschiedlichen Gründen. Doch auch für
Anteilseigner können Kapitalerhöhung interessant sein.
Für
Aktiengesellschaften hat der Gesetzgeber hierzulande vier verschiedene
Möglichkeiten der (Beteiligungs-)Finanzierung per Kapitalerhöhung
vorgesehen (§§ 182 ff. AktG):
Die ordentliche
Kapitalerhöhung (auch: Kapitalerhöhung gegen Einlagen):
Hierbei beschafft sich die jeweilige AG frisches Kapital, indem neue
("junge") Aktien auf dem Markt platziert werden. Damit sie ihren Anteil am
Grundkapital gleich halten können, stehen Altaktionären Bezugsrechte auf
den Erwerb der jungen Papiere zu (§ 186 Abs. 1 AktG).
Da die Höhe
des Grundkapitals und die Anzahl der Aktien einer AG in deren Satzung
festgeschrieben sind (§ 23 Abs. 3 AktG), muss vor einer
Grundkapitalerhöhung die Satzung geändert werden. Dazu ist ein
Hauptversammlungsbeschluss notwendig, bei dem "mindestens drei Viertel des
bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals" der Kapitalerhöhung
zustimmen (§182 Abs. 1 AktG). Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich
die Zahl der Aktien zudem im selben Verhältnis wie das Grundkapital
erhöhen.
Die bedingte Kapitalerhöhung:
In diesem Fall wird die Verwendung der zusätzlich emitierten Aktien an
bestimmte Bedingungen gekoppelt (§ 192 AktG). Das übrige Prozedere
entspricht dem der ordentlichen Kapitalerhöhung.
Bedingte
Kapitalerhöhungen dienen meist dazu, Ansprüche aus Wandel- und
Optionsanleihen zu saturieren oder so genannte Stock-option-Programme für
Arbeitnehmer aufzulegen. Altaktionären steht hier kein Bezugsrecht zu. Der
Nennbetrag der insgesamt ausgegebenen Papiere darf bei bedingten
Kapitalerhöhungen die Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft nicht
überschreiten.
Die genehmigte
Kapitalerhöhung:
Per Drei-Viertel-Mehrheit kann die
Hauptversammlung einer AG den Vorstand "für höchstens fünf Jahre
ermächtigen, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag
(genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen"
(§ 202 AktG). Das Management darf den tatsächlichen Termin der
Kapitalerhöhung daraufhin innerhalb dieser Frist frei wählen.
Genehmigte Kapitalerhöhungen dienen vor allem dazu, die "Kriegskasse" des
jeweiligen Unternehmens zu füllen oder um zu einem günstigen Zeitpunkt das
Stammkapital der Gesellschaft zu erhöhen. Da außerdem keine gesonderte -
zeitaufwändige und teure - Hauptversammlung zu eigentlichen
Erhöhungszeitpunkt notwendig ist, gewinnt diese Form der Finanzierung immer
stärker an Bedeutung. Der Nennbetrag der Gesamt-Emission darf auch hier
nicht höher als 50 Prozent des Grundkapitals sein. Altaktionären stehen
Bezugsrechte zu (§ 203 Abs. 1 AktG).
Die
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln:
Anders als in
den übrigen Fällen wird hier kein zusätzliches Beteiligungskapital
aufgenommen. Vielmehr werden offene
Rücklagen in Grundkapital umgewandelt. Vom Prinzip her entspricht das
Prozedere dem einer ordentlichen Kapitalerhöhung. Das bedeutet:
Altaktionäre erhalten zum Kurs von Null so genannte Berichtigungsaktien
(Gratisaktien).
Voraussetzung für Umwandlung von Kapitalrücklagen
in Stammkapital ist, dass die gesamten Rücklagen zehn Prozent des Grundkapitals
übersteigen. Zudem müssen die umzuwandelnden Summen in der Vorjahresbilanz
als Kapital- oder Gewinnrücklagen ausgewiesen worden sein.

