Unternehmensführungslexikon
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Kapitalherabsetzung
Rechnungswesen » Kapitalherabsetzung:
Vermindert ein Unternehmen sein Eigenkapital, wird dies auch als
Kapitalherabsetzung bezeichnet. Kapitalgesellschaften können ihr
Stammkapital nur durch Beschluss der Gesellschafterversammlung verringern.
Bei Aktiengesellschaften bedarf eine Kapitalherabsetzung zudem eines
Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit. Einfache
Kapitalherabsetzungen dienen oftmals der Sanierung eines finanziell angeschlagenen
Unternehmens.
Allerdings können Kapitalherabsetzung mit
vergleichsweise hohen Kosten verbunden
sein, etwa wenn bestehende Aktienurkunden angepasst werden müssen. Zudem
muss in derartigen Fällen das Prinzip des Gläubigerschutzes (§ 225 Abs. 2
AktG) berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass (Rück-) Zahlungen an die
Aktionäre, die aus einer Herabsetzung des Grundkapitals resultieren, erst
dann geleistet werden dürfen, nachdem andere Gläubiger saturiert
wurden.

